Juni 21, 2023 | im Landtag, Meine Reden

Meine Rede im Landtag: Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes

– Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleg*innen, werte Gäste,

Wir sind eines der ersten Bundesländer, das sein Denkmalschutzgesetz novelliert, um das überragende öffentliche Interesse für Erneuerbare Energien in konkrete Gesetzgebung in diesem Bereich umzusetzen. In der Anhörung haben wir uns mit Denkmalschützer*innen, Energieanlagen-Betreibern und nicht zuletzt den Kirchen ausgetauscht, die ja ein großes Interesse haben, Photovoltaik auch auf Kirchendächern zu installieren. Wir erleichtern mit diesem Gesetz jetzt Photovoltaik z.B. auf Kirchen und alten Bauernhöfen, aber auch Windenergieanlagen auf deutlich mehr Flächen im Land.

In der Diskussion im Ausschuss ging es vor allem darum, wie wir die Rechtsbegriffe so definieren und untersetzen, dass Genehmigungen schneller und einfacher erfolgen können und dass wir deutlich mehr räumlichen Spielraum für die Erneuerbaren bekommen.

Hierzu hat das Landesdenkmalamt nun eine Verwaltungsvorschrift erarbeitet und eine Liste besonders landschaftsprägender Denkmale aufgestellt, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen besonders berücksichtigt werden müssen. Im Umkreis dieser Denkmale werden Wirkungsräume definiert – landläufig auch als „Tortenstücke“ bezeichnet. Aus dem 360-Grad-Radius um die Denkmale werden diejenigen Teilstücke identifiziert, in denen Windräder das Denkmal beeinträchtigen würden. Entscheidend ist natürlich auch die Länge des Radius, die von der Lage des Denkmals abhängt, ist es exponiert oder eingebettet? Diese Wirkungsräume werden demnächst transparent im GIS einsehbar sein.

Ich will an dieser Stelle aber auch gleich mit einem häufigen Missverständnis aufräumen: In den so abgegrenzten Gebieten besteht nicht etwa ein direktes Verbot von Windenergieanlagen, sondern daraus folgt erst mal nur eine vertiefte Prüfung, wenn innerhalb der Flächen Windräder errichtet werden sollen. Gibt es dort eine Beeinträchtigung des Denkmals und wenn ja, wie stark ist diese?

Wenn man einen Paradigmenwechsel in der Genehmigung vollzieht – und darum geht es hier – gibt es naturgemäß noch wenig erprobte Beispiele, auf die wir uns stützen könnten. Deswegen ist es richtig, dass die Verwaltungsvorschrift nach 2 Jahren evaluiert werden soll. Um die Prüfschritte nachvollziehbar und den Aufwand überschaubar zu halten, stellt das Landesdenkmalamt außerdem eine Handreichung für PV- und Solarthermie auf Denkmalen zur Verfügung. Und auch die Liste der nun 65 landschaftsprägenden Denkmale soll nach einem Jahr überprüft werden.

Wir stellen dabei jedoch sicher, dass das nach denkmalschutzfachlichen Kriterien passiert, denn der Denkmalschutz hat – das dürfen wir nicht vergessen – Verfassungsrang und darf nicht leichtfertig ausgehebelt werden.

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